Schützenverein „ D I A N A „ Ober-Roden
§1 Name und Sitz
Der am 15.11.1961 gegründete Verein führt den Namen Schützenverein „DIANA“,
welcher von dem alten Verein, gegr. 1909, den Namen sowie die Tradition weiterführt.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Schützenverein „DIANA“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form und dient der sportlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder auf der Grundlage des des Amateurgedankens. Er will insbesondere seine Mitglieder
| a.) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß aller parteipolitischen , konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten körperlich kräftigen; | |
| b.) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung sportlich fairen Denkens. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistige Erziehung zuteil werden. |
Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LANDESSPORTBUND HESSEN e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben keinen Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
| a.) Ordentliche Mitglieder | |
b.) Ehrenmitglieder | |
c.) Jugendmitglieder |
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand solche Personen ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erhoben haben.
4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine zweidrittel Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist.
Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Zustellung der Mitgliedskarte und setzt die Bezahlung des 1. Jahresbeitrages voraus.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1.) Durch den Tod;
2.) Durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
3.) Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis wenn ein Mitglied:
a.) 1 Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung nicht bezahlt oder
b.) Sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
§8 Mitgliedsschaftsrechte
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu erstellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken, nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie wählbar.
2. Jugendmitglieder bis 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters, Mannschaftsführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht dem Recht der Beschwerde an dem Vereinsvorstand zu.
5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied aus unverschuldeter Ursache 1 Jahr mit seinem finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
§9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Mannschaftsführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.
3. Die Beiträge sind pünktlich zu zahlen,
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.
§10 Mitgliedschaftsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedschaftsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
§11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar
| a.) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, | |
| b.) wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen, | |
| c.) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und | |
| d.) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Vom Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände dem Vorstand abzugeben. |
§12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
| 1.) Der Vorstand (§13) | |
| 2.) Der Ältestenrat (§14) | |
| 3.) Die Mitgliederversammlung (§15) |
§13 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus:
| a.) dem 1. Vorsitzenden | |
| b.) dem 2. Vorsitzenden | |
| c.) Finanzverwalter | |
| d.) Schriftführer | |
e.) Sportleiter | |
| f.) Jugendleiter | |
| g.) 4 Beisitzer |
2.) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Finanzverwalter. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3.) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
4.) Der Vorstand führt Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
5.) Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
6.) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
7.) Für die Erledigung bestimmter aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden. (vgl. §17)
§14 Ältestenrat
1.) Der Ältestenrat besteht aus mindestens 5, höchstens 7 Mitgliedern, die im Bedarfsfalle vom Vorstand gewählt werden.
2.) Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:
| a.) Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins sind, | |
| b.) Ehrenmitglieder | |
3.) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.
4.) Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder.
Ihm obliegen:
| a.) Die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden; | |
| b.) Die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder. | |
5.) Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.
§15 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist eine ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im 1. Vierteljahr einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
| a.) Jahresbericht des Vorstandes, des Schießsportleiters und des Jugendleiters | |
| b.) Bericht des Finanzverwalters | |
| c.) Entlassung des Vorstandes | |
| d.) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer ) | |
| e.) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen. Antragstellung muss spätestens 1 Woche vor der Generalversammlung erfolgen. | |
| f.) Punkt: Verschiedenes. |
3.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
4.) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und Ihr Ergebnis bekannt zu geben.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Anträge auf Satzungsänderungen sind vier Wochen vor der jeweiligen Generalversammlung einzureichen. Für ihre Aufnahme muss eine 2/3 Mehrheit bestehen.
§16 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
§17 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben, vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen kann.
§18 Jugendabteilung
Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, können Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die von einem Jugendwart geleitet werden.
§19 Ehrungen
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein Mitglied durch den Vorstand in Übereinstimmung mit der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.
Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§20 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
Bei der Auflösung des Vereins fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt Rödermark/Ober-Roden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Angaben entspechen der Satzung, 11/2004





